§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Nörvenich hilft“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereins ist Nörvenich.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge und Vertriebene (z. B. Asylbewerber) in Nörvenich und im Einzelfall auch im Kreis Düren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Hilfe bei der Integration, Organisation und Durchführung von Deutschkursen, Begleitung bei Behördenbesuchen und Ähnlichem.

Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung und den Kirchengemeinden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 –Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jeder eingetragene und nicht eingetragene Verein, Kirchengemeinden sowie Gesellschaften mit Sitz im Ort Nörvenich / Kreis Düren werden, ausgenommen politische Parteien oder Vereinigungen sowie mit rassistischem Hintergrund tätige Vereine, Gruppierungen und Einzelpersonen.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch die Auflösung des Vereines oder der juristischen Person der/die Mitglied ist

d) durch Tod des Mitgliedes

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Der Ausschluss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen sowie Vernachlässigung der wesentlichen Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere der Beitragspflicht, erfolgen. Er wird auf Antrag eines Mitgliedes nach Prüfung durch den Vorstand, durch die Mitgliederversammlung beschlossen und durch schriftlichen Bescheid ohne Einhaltung einer Frist vollzogen.

 

§ 4 –Mitgliedsbeiträge 

Es werden Mitgliedsbeiträge und Umlagen erhoben, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. Ebenso können Aufnahmebeiträge erhoben werden, deren Höhe und Fälligkeit ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 6 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliedsversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (§36 BGB), sie besteht aus den Vereinsmitgliedern.

In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und zwar im ersten Quartal des Geschäftsjahres.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Die Wahl des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Änderung der Satzung
  6. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
  7. Auflösung des Vereins

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.

Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim Vorstand stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden, dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder – schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Gründen und unter eindeutiger Offenlegung des Zwecks mit Angabe von Tagesordnungspunkten- oder auf Beschluss der Vorsitzenden oder des Vorstandes einzuberufen. Die Einladungsfrist zu einer solchen Sitzung beträgt ebenfalls 14 Tage. Die Einladung erfolgt in jedem Fall durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als ¼ der Mitglieder des Vereins beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann im Anschluss an die Feststellung der Beschlussunfähigkeit eine erneute Mitgliederversammlung mit einer Frist von 2 Wochen anberaumt werden, die in jedem Fall mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder. Bei der Abstimmung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.

Die gleiche 3/4 Mehrheit ist für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

§ 7 – Der Vorstand 

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden (m/w)

b) dem 2. Vorsitzenden (m/w)

c) dem Schatzmeister (m/w)

d) dem Pressewart/Schriftführer (m/w)

Sie sind der Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 der vorgenannten Personen gemeinsam vertreten. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer zu wählen bzw. ein frei gewordenes Amt mit einem anderen Amt zu vereinigen. Ein Vorstandsmitglied darf in Personalunion jedoch nicht mehr als zwei Ämter bekleiden.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung.

Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Allerdings hat der Vorstand das Recht, sowohl zu Mitglieder- als auch zu Vorstandssitzungen Gäste einzuladen. Diese haben kein Stimmrecht.

Der Vorstand ist berechtigt, Rücklagen für die Erfüllung der Vereinszwecke zu bilden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 8 – Erweiterter Vorstand

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen einrichten, die jeweils durch einen Vorsitzenden geleitet werden. Die Vorsitzenden der jeweiligen Arbeitsgruppen berichten dem Vorstand und nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil. Aufgaben und Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung und einem Geschäftsverteilungsplan geregelt

 

§ 9 – Kassenprüfung

Die Kassenprüfung des Vereins ist jährlich durch zwei Prüfer / Prüferinnen durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. Über das Ergebnis wird in der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Diese bestätigt den Bericht.

§ 10 – Auflösung oder Aufhebung des Vereins 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Nörvenich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zur Förderung der Jugendarbeit im Ort Nörvenich zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Zu dieser Mitgliederversammlung muss mit ausdrücklicher Mitteilung des Auflösungsantrags als Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher eingeladen worden sein.

 

§ 11 – Gründung 

Die vorstehende Satzung wurde am 03.11.2015 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.

 

Gründungs-Satzung